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Hilfen für Unternehmen

Informationen über Kontaktstellen und Ansprechpartner für Unternehmen in der Verbandsgemeinde in Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Informationen und Unterstützung des BMwi für Unternehmen

Informationen und Unterstützung für Unternehmen finden Sie hier.

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe / Überbrückungshilfen

Mit der Verlängerung des Lockdowns gibt es derzeit unter anderem die folgenden Hilfsinstrumente des Bundes zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen:

  • November-/Dezemberhilfe 2020 (hierbei handelt es sich um eine außerordentliche Wirtschaftshilfe)
     
  • Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen:
    • Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020)
    • Überbrückungshilfe II (Sept. bis Dez. 2020)
    • Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021)
                                         - ausgelaufen -
       
    • Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021)
      Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
       
  • Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.
    Unter dem folgenden Link finden Sie die aktuellen Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus:
    Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe III Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
     
    • Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022)
      Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
       
  • Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
     
  • Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 %.
     
  • Wer zusätzliches Personal für die Einhaltung der 2G- und 2G-Plus-Regelung einstellen musste, kann diese Kosten anrechnen lassen.
     
  • Wer im Januar sein Geschäft schließt, weil es unter den geltenden Regelungen nicht rentabel ist, kann ebenfalls die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen
     
  • Die Beihilfegrenzen werden angehoben: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfen können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beatragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio.).

    Unter dem folgenden Link finden Sie die aktuellen Informationen zur Überbrückungshilfe IV:
    Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die stark von der Corona-Krise betroffen waren und weiterhin ausbilden, können ab sofort bei der Bundesagentur für Arbeit eine Ausbildungsprämie beantragen. Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten.

Als stark betroffen gelten Unternehmen, wenn:

  • die Beschäftigten in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet haben oder
  • der Umsatz des Ausbildungsbetriebs im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen ist. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.

Unternehmen können einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag beantragen, wenn sie für das Ausbildungsjahr 2020 gleich viele Ausbildungsverträge abschließen, wie im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019. Für zusätzliche Ausbildungsverträge werden einmalig pro zusätzlichem Ausbildungsvertrag 3.000 Euro gezahlt. Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum von 01.08.2020 bis 15.02.2021 beginnen. Die Auszahlung erfolgt nach der Probezeit.

Unternehmen müssen die Förderung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag benötigen Sie u.a. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer).

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten.

Übernahmeprämie
Bildet Ihr Unternehmen Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie die Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.

Alle Informationen zu den Fördermöglichkeiten inklusive der erforderlichen Formulare finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Die Bundesagentur für Arbeit ist z.B. in Altenkirchen und in Betzdorf vertreten. Die für Sie zuständige Dienststelle finden Sie hier:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen.

Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie hier.

Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Wirtschaftsförderung der Kreisverwaltung Altenkirchen
https://www.wirtschaftsfoerderung-ak.de/corona/668-corona-hilfen

Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz: aktuelle Bürgschaften und Darlehen sowie Kontaktdaten zur Stabstelle "Unternehmenshilfe" und weitere Informationen des
https://mwvlw.rlp.de

Rheinland-pfälzischen Investitions- und Strukturbank
606 Corona Soforthilfe Kredit RLP – Gemeinnützige Organisationen | Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Wichtiges für den Tourismus
https://corona-navigator.de

Industrie- und Handelskammer Koblenz 
https://www.ihk-koblenz.de

Handwerkskammer Koblenz 
https://www.hwk-koblenz.de

Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
https://www.kreishandwerkerschaft-rhein-westerwald.de

Informationen zu den Corona-Hilen vom Bundesfinanzministerium
Bundesfinanzministerium - Corona-Hilfen

Kontakt

Dirk Fischer
Telefon 02681 85-190

dirk.fischer@vg-ak-ff.de

Hausanschrift

Verbandsgemeindeverwaltung
Altenkirchen-Flammersfeld
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Telefon: 02681 85-0 (Zentrale)
Fax: 02681 7122 (Zentrale)

rathaus@vg-ak-ff.de

Bankverbindungen der Verbandsgemeindekasse

Westerwald Bank eG
IBAN: DE26 5739 1800 0070 0011 01

Sparkasse Westerwald-Sieg
IBAN: DE30 5735 1030 0000 0003 15