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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Volltext

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Wenn sie bestimmten Gefahren ausgesetzt sind, dann können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister beantragen.

If they are exposed to certain risks, you can request that their information be withheld from the registration records.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Ansprechpunkt

Die Meldebehörde Ihres Wohnortes in der kommunalen Verwaltungsbehörde ihrer Stadt, Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorhanden.

There is no legal remedy available.

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Zuständige Stellen und Formulare

Adresse:
Fachgebiet 4.1 - Bürgerbüro

Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen (Westerwald) Rheinstraße 17
57632 Flammersfeld

Telefon: 02681 85-0

E-Mail: buergerbuero@vg-ak-ff.de

Hauptverwaltungsstandort

Rathaus Altenkirchen

Besucheranschrift
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Postanschrift
Verbandsgemeindeverwaltung
Altenkirchen-Flammersfeld
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Telefon: +49 2681 85-0 (Zentrale)
Telefax: +49 2681 7122 (Zentrale)
Mail: rathaus@vg-ak-ff.de

Weitere Verwaltungsstandorte

Rathaus Flammersfeld

Besucheranschrift
Rheinstraße 17
57632 Flammersfeld

Außenstelle Altenkirchen

Besucheranschrift
Schloßplatz 6
57610 Altenkirchen

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Westerwald Bank eG
IBAN: DE26 5739 1800 0070 0011 01

Sparkasse Westerwald-Sieg
IBAN: DE30 5735 1030 0000 0003 15