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Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

Volltext

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Der Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist.

Berechtigte können die Parkerleichterungen auch nutzen, wenn Sie Beifahrerin oder Beifahrer sind. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Als Nachweis gilt der Parkausweis zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

Es gibt zwei Varianten des Parkausweises.

Blauer Parkausweis:

  • gilt europaweit
  • berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol

Oranger Parkausweis:

  • gilt bundesweit

Beide Parkausweise berechtigen zum Parken an folgenden Stellen:

  • in eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden; Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu 3 Stunden
  • während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots auch außerhalb der zugelassenen Parkdauer
  • über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen die Parkzeit begrenzt ist

Wenn Sie eine schwere Behinderung haben, können Sie einen Parkausweis beantragen.

zuständige Stelle

Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung, der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Stadt oder in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

Der blaue Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also mit Merkzeichen aG i
  • Blinde mit Merkzeichen Bl im Ausweis
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, also fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Der orange Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind
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Zuständige Stellen und Formulare

Adresse:
Fachgebiet 4.1 - Bürgerbüro

Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen (Westerwald) Rheinstraße 17
57632 Flammersfeld

Telefon: 02681 85-0

E-Mail: buergerbuero@vg-ak-ff.de

Hauptverwaltungsstandort

Rathaus Altenkirchen

Besucheranschrift
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Postanschrift
Verbandsgemeindeverwaltung
Altenkirchen-Flammersfeld
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Telefon: +49 2681 85-0 (Zentrale)
Telefax: +49 2681 7122 (Zentrale)
Mail: rathaus@vg-ak-ff.de

Weitere Verwaltungsstandorte

Rathaus Flammersfeld

Besucheranschrift
Rheinstraße 17
57632 Flammersfeld

Außenstelle Altenkirchen

Besucheranschrift
Schloßplatz 6
57610 Altenkirchen

Bankverbindungen der Verbandsgemeindekasse

Westerwald Bank eG
IBAN: DE26 5739 1800 0070 0011 01

Sparkasse Westerwald-Sieg
IBAN: DE30 5735 1030 0000 0003 15