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Grundsteuer festsetzen

Volltext

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
  • Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.

Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.

Hier erhalten Sie grundlegende Informationen zur Grundsteuer.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.

Ansprechpunkt

Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Voraussetzungen

Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von im Inland grundsteuerpflichtigem Grundbesitz.

Es werden grundsätzlich keine Unterlagen benötigt. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, der vom zuständigen Finanzamt erlassen wird.

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Weitere Hinweise dazu enthält die dem Grundsteuerbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

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Zuständige Stellen und Formulare

Adresse:
Fachgebiet 2.3 - Abgaben, Zuwendungen, Jagd und Forsten

Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen (Westerwald)

Telefon: 02681 85-0
Telefax: 02681 7122

Webseite: https://www.vg-altenkirchen-flammersfeld.de
E-Mail: rathaus@vg-ak-ff.de

Hauptverwaltungsstandort

Rathaus Altenkirchen

Besucheranschrift
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Postanschrift
Verbandsgemeindeverwaltung
Altenkirchen-Flammersfeld
Rathausstraße 13
57610 Altenkirchen

Telefon: +49 2681 85-0 (Zentrale)
Telefax: +49 2681 7122 (Zentrale)
Mail: rathaus@vg-ak-ff.de

Weitere Verwaltungsstandorte

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Rheinstraße 17
57632 Flammersfeld

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57610 Altenkirchen

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IBAN: DE26 5739 1800 0070 0011 01

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IBAN: DE30 5735 1030 0000 0003 15