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Stand Oktober 2023

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Grundsteuerreform

Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wird in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben.

Bis dahin erfolgt die Bemessung der Grundsteuer nach bisherigem Recht und der darauf basierenden Bemessungsgrundlage.


Rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten in Rheinland-Pfalz
Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Rheinland-Pfalz bis Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass die Finanzämter des Landes rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bundesweit rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten), z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, neu bewerten müssen. Anhand der daraus berechneten Messbeträge können die Städte und Gemeinden dann ihren jeweiligen Hebesatz festlegen und die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 erheben.
Anders als bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte, die in den westdeutschen Bundesländern letztmalig zum 1. Januar 1964 stattgefunden hat, werden nunmehr alle Daten digital erfasst.

Erste Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

1. Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt

Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung (Steuererklärung) ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuerwert - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022.

Dieser enthält keine Zahlungsaufforderung!

 

2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt

Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.

Dieser enthält ebenfalls keine Zahlungsaufforderung!

 

3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune

Die Kommune multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem einschlägigen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde und setzt die Grundsteuer fest. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält einen Grundsteuerbescheid.

Erst dieser Bescheid enthält eine Zahlungsaufforderung!

Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht sind ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

 

Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Bei den von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden können. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte bzw. festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden. Diese Bescheide der Finanzverwaltung enthalten keine Zahlungsaufforderung.

Weitere Informationen, insbesondere FAQs zu häufigen Fragen und Antworten sowie Klickanleitungen zum Ausfüllen der ELSTER-Formulare finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer

Kontakt

Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg
Service-Stelle

Frankfurter Straße 21
57610 Altenkirchen

Tel. Zentrale: 02681 86-0
Tel. Grundsteuer: 02681 86-10711
Mail: poststelle@fa-ak.fin-rlp.de

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Do. 8:00 - 18:00 Uhr

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57610 Altenkirchen

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Fax: 02681 7122 (Zentrale)

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