Erklärung zur Jahresabrechnung
Bescheiderklärer für den Bereich Altenkirchen und Flammersfeld
Informationen der Verbandsgemeindewerke für alle Grundstückseigentümer
Jahresbescheid für Wasser und Abwasser kurz und einfach erklärt
Ab dem 26.01.2023 werden die jährlichen Abgabenbescheide für Wasser und Abwasser zugestellt.
Aufgrund der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld und der damit verbundenen Angleichung der Wasser- und Abwasserentgelte kommt es zu zahlreichen Änderungen, die wir nachfolgend zusammengefasst haben.
Neben den verbrauchsabhängigen Gebühren für Wasser und Schmutzwasser enthält der Bescheid auch wiederkehrende Beiträge (wkB) für die Wasserversorgung sowie die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.
Die ab dem 01.01.2023 geltenden Gebühren und Beitragssätze lauten wie folgt:
Wassergebühr* | 1,93 €/m³ |
Schmutzwassergebühr | 2,20 €/m³ |
wiederkehrender Beitrag Wasser* | 0,16 €/m² |
wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser | 0,15 €/m² |
wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser | 0,45 €/m² |
* inkl. 7 % Mehrwertsteuer
Die Entgeltsätze wurden vom Verbandsgemeinderat als verantwortlichem Entscheidungsträger in der Sitzung am 21.12.2022 beschlossen.
Bei der Wasser- und Schmutzwassergebühr wird in dem Jahresbescheid 2022 der Jahresverbrauch mit den geleisteten Abschlagszahlungen verglichen und in der ersten Rate zum 01.03.2023 aufgerechnet. Der Verbrauch im Jahr 2022 dient gleichzeitig als Grundlage für die Abschläge (Vorausleistungen) für das Jahr 2023, die dann auf 10 Monatsraten aufgeteilt werden.
Bei den wiederkehrenden Beiträgen (wkB), die auch für unbebaute Grundstücke mit Baulandqualität erhoben werden, kommt es auf die zulässige bauliche Ausnutzung eines Grundstückes an.
So besagt zum Beispiel der Wert 0,4 beim wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser, dass maximal 40 % (= 0,4) eines Grundstückes bebaut bzw. befestigt werden dürfen.
Der Rechenweg sieht am Beispiel eines 700 m² großen Grundstückes dann wie folgt aus:
beitragspflichtige Grundstücksfläche | 700 m² |
x Wert 0,4 | x 0,4 |
= maximal zu bebauende/befestigende Fläche | 280 m² |
x Beitragssatz | x 0,45 €/m² |
Summe wkB Niederschlagswasser | 126,00 € |
Vergleichbar ist der Rechenweg beim wkB Wasser und Schmutzwasser. Bei diesen Beitragsarten ist es maßgeblich wie viele Geschosse (Etagen) zulässig sind. Bei einer zulässigen 2-geschossigen Bebauung (grundsätzlich alle Grundstücke außerhalb von einem Bebauungsplangebiet) wird bei dem oben genannten Beispiel der Vollgeschosszuschlag 1,2 (= Grundstücksfläche 1,0 mit Zuschlägen für Vollgeschosse 20 % einheitlich für die ersten beiden Vollgeschosse = 1,2) zugrunde gelegt:
wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung: | 700 m² x 1,2 x 0,16 €/m² =134,40 € |
wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser: | 700 m² x 1,2 x 0,15 €/m² =126,00 € |
Bei bebauten Grundstücken wird zusätzlich zu den wiederkehrenden Beiträgen, der durch eine Wasseruhr gemessene und durch Selbstablesung übermittelte Jahresverbrauch für die Berechnung der Wasser- bzw. Schmutzwassergebühr zugrunde gelegt.
Dabei wird bei der Wassergebühr der Verbrauch mit dem Gebührensatz 1,93 €/m³ und die Schmutzwassergebühr mit 90 % der Verbrauchsmenge und dem Gebührensatz 2,20 €/m³ berechnet.
Für einen Wasserverbrauch von 100 m³ werden ab 2023 folgende Gebühren berechnet:
Wassergebühr: | 100 m³ x 1,93 €/m³ | = 193,00 € |
Schmutzwassergebühr: | 90 m³ (90 % der Wassermenge) x 2,20 €/m³ | = 198,00 € |
Die Abgaben betragen somit für ein 700 m² großes, unbebautes Grundstück:
Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser: | 126,00 € |
Wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung: | 134,40 € |
Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser: | 126,00 € |
Abgaben ab 2023: | 386,40 € |
Die Abgaben betragen somit für ein 700 m² großes Grundstück mit einem Verbrauch von 100 m³:
Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser: | 126,00 € |
Wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung: | 134,40 € |
Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser: | 126,00 € |
Wassergebühr: | 193,00 € |
Schmutzwassergebühr: | 198,00 € |
Abgaben ab 2023: | 777,40 € |
Fragen zum komplexen Bereich der verschiedenen Entgeltarten beantworten Ihnen gerne die Kolleginnen
Bärbel Hähn (02681/85-238),
Anja Eul (02681/85-246) und
Yvonne Lysson-Wodarz (02681/85-274).
Zusätzlich werden wir auf unserer Homepage unter www.vg-ak-ff.de unter der Rubrik Wasser und Abwasser einen „Bescheiderklärer“ veröffentlichen.
Ihre Verbandsgemeindewerke
Alle Grundstückseigentümer, Gewerbetreibenden und dinglich Nutzungsberechtigte sind grundsätzlich zahlungspflichtig. Bei einer Eigentümer-/Erbengemeinschaft erhält eine Person den Bescheid als Gesamtschuldner.
Wiederkehrende Beiträge sind zu zahlen, wenn das Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung, bzw. Abwasserbeseitigung hat. Diese Anschlussmöglichkeit ist bereits gegeben, wenn sich in der Straße, an die das Grundstück angrenzt, eine öffentliche Wasserleitung, ein öffentlicher Schmutzwasser-/Mischwasser-/Niederschlagswasserkanal befindet.
Unbebaute Grundstücke haben grundsätzlich die Möglichkeit zum Anschluss an die vorgehaltene öffentliche Leitung/Kanal. Der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Leitung/Kanal ist für die Entstehung der Beitragspflicht nicht maßgebend.
Bei einer Gebühr erhalte ich eine tatsächliche Gegenleistung. Das von mir ge- und verbrauchte Wasser wird durch einen geeichten Wasserzähler gemessen und der entsprechende Verbrauch abgerechnet.
Im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung erhält ein Eigentümer den Bescheid als Gesamtschuldner. Die Auswahl des Bescheidadressaten obliegt der Verbandsgemeinde.
Die Vorausleistungen können jederzeit erhöht oder reduziert werden. Dies erfolgt durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter laut Abgabenbescheid. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben.
Die Vorausleistungen werden von uns grundsätzlich zu zehn Fälligkeitsterminen erhoben. Sie können diese jedoch auch telefonisch bei dem zuständigen Sachbearbeiter auf vier Fälligkeiten reduzieren lassen oder den gesamten Betrag zum 01.03. zahlen.
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