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Standrohrausleihe

Allgemeine Bedingungen zur Standrohrausleihe

Vor Aushändigung des Standrohres ist bei den Verbandsgemeindewerken Altenkirchen-Flammersfeld ein Betrag von 500 € als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die Kaution dient als Sicherheit für das gemietete Standrohr sowie zur Deckung möglicher Ansprüche aus dem vertraglichen Verhältnis und wird im Anschluss an die Rückgabe des Standrohres mit dem Endbetrag der Schlussrechnung verrechnet. Eine Barauszahlung des Guthabens ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Wasserentnahmemenge wird dem Mieter zum aktuellen Wasserarbeitspreis berechnet. Die Miete je Standrohr beträgt 10 € für jede angefangene Woche.  Bei den Preisen handelt es sich um Nettobeträge, denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.

Der Auf- und Abbau des Standrohres mit Wasserzähler erfolgt ausschließlich durch das Betriebspersonal der VGW. Die Kosten hierfür richten sich nach Zeitaufwand und dem zurzeit geltenden Stundensatz des Betriebspersonals und werden von den VGW angefordert. Ausnahmsweise kann der Auf- und Abbau des Standrohes mit Wasserzähler durch den Kunden erfolgen, die Entscheidung hierüber trifft das Betriebspersonal der Verbandsgemeindewerke Altenkirchen-Flammersfeld, die Kosten hierfür (Bereitstellungspauschale) werden von den VGW angefordert.

Der Kunde verpflichtet sich, alle Schäden die durch die Nutzung oder den Verlust des Hydranten-Standrohres, am Standrohr, Systemtrenner, Messeinrichtung, Hydrantenschlüssel und an den benutzten Hydranten entstehen, den Verbandsgemeindewerken zu ersetzen. Die Verbandsgemeindewerke sind berechtigt ihre Schadensansprüche mit der vom Kunden hinterlegten Kaution zu verrechnen.

Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung eines Standrohres Dritten entstehen, ist der Kunde ebenfalls haftbar.

Die Weitergabe des von den Verbandsgemeindewerken zur Verfügung gestellten Standrohres ist nicht gestattet.

Die Verbandsgemeindewerke behalten sich das Recht vor zu bestimmen, welcher Hydrant vom Kunden benutzt werden darf.

Im Übrigen gilt die AVBWasserV sowie die Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Altenkirchen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen durch den Kunden sind die Verbandsgemeindewerke zur Einziehung des Standrohres berechtigt.

Die Verbandsgemeindewerke weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Beschädigung der Plombe oder des Plombendrahtes eine Reparatur des Standrohres erforderlich ist. Die Reparatur umfasst den Austausch der Messeinrichtung und die neue Verplombung und ist für Kunden kostenpflichtig.

Die Ausgabe eines C-Standrohres /C-Schlauches ist ausschließlich an Firmen möglich.

Sollten einzelne Teile oder Teile einzelner der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

 

Ansprechpartner

René Thomas
Telefon: 02681 85-235
Fax: 02681 85-4235
E-Mail: rene.thomas@vg-ak-ff.de
 

Brigitte Becker
Telefon:
02681 85-182
Fax: 02681 85-4182
E-Mail: brigitte.becker@vg-ak-ff.de

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